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Unterhaltsvorschuss

Warum gibt es Unterhaltsvorschuss?

Beide Elternteile sind von der Geburt bis zum Ende der Erstausbildung ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Nicht mit dem Kind zusammen lebende Elterteile kommen leider nicht immer ihrer Unterhaltsverpflichtung nach - oder können es nicht.

Die Situation als allein erziehender Elternteil ist ohnehin schon schwierig. Die Bedingungen verschärfen sich, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt vom anderen Elternteil erhält. Damit Ihnen in dieser Lebenslage geholfen wird, gibt es den Unterhaltsvorschuss. Gesetzliche Grundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat grundsätzlich jedes Kind, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • lebt bei einem allein erziehenden Elternteil
  • erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder keinen Unterhalt
  • hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet (ist noch nicht 12 Jahre alt)
  • hat bisher zusammengenommen noch keine 72 Monate Unterhaltsvorschuss erhalten


Allein erziehend ist nach dem UVG, wer ledig, verwitwet oder geschieden ist und von dem anderen Elternteil dauernd getrennt lebt. Nicht allein erziehend ist, wer verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder vom anderen Elternteil nicht dauernd getrennt lebt.

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Wie hoch ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss wir in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gezahlt, abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind. Seit dem 01.01.2010 beträgt die Leistung

  • 133 Euro für ein Kind unter 6 Jahren
  • 180 Euro für ein Kind über 6 Jahren und unter 12 Jahren.

Von diesen Beträgen werden Unterhaltszahlungen (auch anteilige) des anderen Elternteils sowie (bei verstorbenen Elternteilen) die Halbwaisenrente abgezogen.

Wie erhalte ich Unterhaltsvorschuss?

Die Leistung müssen Sie schriftlich beantragen. Unten auf dieser Seite finden Sie den Antrag und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss. Bitte lesen Sie das Merkblatt, füllen den Antrag aus und unterschreiben beides. Antrag und Merkblatt senden Sie bitte an den Landkreis Harburg. Möchten Sie die Unterlagen persönlich abgeben, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.

Wer sind meine Ansprechpartner?

Nachname Kind: A-E
Herr Schulz
Zimmer A-409
Telefon 04171 693-526

Nachname Kind: F, L, N
Frau Gessler-Pfretzschner
Zimmer A-411
Telefon 04171 693-758

Nachname Kind: G-J, S-V, X-Z
Frau Schön
Zimmer A-410
Telefon 04171 693-591

Nachname Kind: H + W
Frau Rieckmann 
Zimmer A-409
Telefon 04171 693-526

Nachname Kind: K + M  
Herr Schaper
Zimmer A-411
Telefon 04171 693-478  

Nachname Kind: O-R

Frau Kornack
Zimmer A-410
Telefon 04171 693-591


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