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Schülerbeförderung


Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes haben sie die Schülerinnen und Schüler der

  • 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
  • 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
  • Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) voraussetzen

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

  • Die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg

sowie

  • die Fahrtkosten zum Betriebspraktikum werden in der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Harburg vom 22.05.2006 geregelt.

Der Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten muss bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr beim Landkreis Harburg gestellt werden. Belege, wie z. B. gelöste Fahrausweise sind beizufügen.

Anbei einige Hinweise:

Wann habe ich einen Anspruch auf eine kostenlose HVV-Schülerkundenkarte?

weitere Ansprechpartner:

Friedhelm Stradtmann (Produktverantwortlicher)

  • Anhörung und Abmahnung nach § 14 BoKraft 
  • Behindertenbeförderung
  • Betreuung des Fahrgastbeirates
  • Fahrplangestaltung nach ÖPNV 
  • Schülerbeförderung allgemein
  • Schulferien
  • Schulwegsicherheit
  • Stellungnahmen zu § 63 NSchG

 

Ute Wille 

  • Anhörung und Abmahnung nach § 14 BoKraft
  • Bedarfsermittlung, Organisation
  • und Abrechnung von Schulschwimmen
  • HVV-Fahrplanbuch
  • Schülerbeförderung allgemein
  • Schulwegsicherheit
  • Stellungnahmen bei Klageverfahren
  • Stellungnahmen zu § 63 NSchG

 

Nicole Schulz 

  • Anhörung und Abmahnung nach § 14 BoKraft
  • HVV-Fahrplanbuch
  • Rechnungsabwicklung der Schülerbeförderung 
  • Schülerbeförderung allgemein
  • Schulverpflegung an der Förderschule An Boerns Soll
  • Stellungnahmen zu § 63 NSchG

Ansprechpartner/in


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