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Werden vom Gesundheitsamt Landkreis Harburg Personen in Quarantäne gesetzt, können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Sie können den Entschädigungsantrag nun auch online stellen!
Betriebsschließungen aufgrund der Allgemeinverfügung fallen nicht unter Entschädigungen nach §56 IfSG.
Die wichtigsten Informationen/Voraussetzungen dazu:
Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis 23.09.2022 können auch erwerbstätige Sorgeberechtigte (z.B. Eltern, Pflegeeltern) von minderjährigen Kindern gemäß § 56 Abs. 1a IfSG, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, unter den folgenden Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld beantragen (67% des Netto-Gehalts):
Achtung: Während der Schulferien besteht kein Anspruch.
Bitte beachten Sie
Kranke sind mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinung, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so dass die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig eintreten. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG.
Bis zu einem Zeitraum von fünf Abwesenheitstagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG, da für diesen Zeitraum in der Regel der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (§ 616 BGB).
Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen - und nicht Kranken - vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden.
Für den Verdienstausfall von Auszubildenden erhalten Arbeitgeber keine Verdienstausfallentschädigungen nach §56 Infektionsschutzgesetz - das Berufsausbildungsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber hier zur Lohnfortzahlung.
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