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Kindertagespflege
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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11.09.2014
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Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Siehe Einzelvorlagen:
1050/2005-17 Kindertagespflege; Konzept der Kindertagespflege
0619/2009-4 Kindertagespflege; Konzept zur Großtagespflegestelle
1050/2005-18 Kindertagespflege; Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Sachdarstellung:
(Zusammenfassung)
Wegen der Einführung des Rechtsanspruches auf frühkindliche Förderung für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren und wegen der aktuellen Rechtsprechung zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen ist die Anpassung der Satzung und der Konzeptionen erforderlich geworden. Gleichzeitig wurden organisatorische Änderungen der Zuständigkeit (Abteilungswechsel) mit berücksichtigt.
Sachdarstellung:
Mit der Einführung des Rechtsanspruches auf frühkindliche Förderung von Kindern Alter von ein bis drei Jahren ab dem 01.08.2013 wurde es erforderlich, diese Gesetzesänderung mit in die Satzung und somit auch in die Konzeption zur Kindertagespflege aufzunehmen.
Die wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der Gesetzesänderung des SGB VIII und der aktuellen Rechtsprechung zur Höhe der Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen.
Das OVG Lüneburg hat am 20.11.2012 (4 KN 319/09) entschieden, das der Gewinnanteil der laufenden Geldleistung in Höhe von 2,00 € /Stunde als leistungsgerecht bewertet werden kann.
Hierzu wurden im Dezember 2013 die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Kindertagespflege mit Vertretern der Jugendämter aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg erarbeitet. Wesentliches Ergebnis ist die Anpassung der Geldleistung für die Kindertagespflegepersonen an die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung. Die Geldleistung wird je Betreuungsstunde um 0,30 Euro erhöht und entspricht so den rechtlichen Vorgaben. Außerdem wurde die finanzierte betreuungsfreie Zeit von vier auf sechs Wochen erhöht. Dies wurde erforderlich, damit die Kindertagespflege für die betreuenden Personen weiterhin attraktiv bleibt. Zusätzlich wurde die Höhe der Geldleistung für einen freigehaltenen Vertretungsplatz von bisher 1,19 Euro auf 1,30 Euro je Stunde angepasst und beträgt nun für einen Vollzeitplatz 225,33 Euro.
Weiterhin wurde die Geschwistermäßigung konkretisiert. Künftig wird diese auch gewährt, wenn das erste (ältere) Kind in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Dies entspricht dem Wunsch der Eltern und trägt dazu bei, dass diese sich aus finanziellen Gründen nicht gegen die Kindertagespflege entscheiden.
Außerdem wurden z. T. die Bedingungen für die Varianten A und A plus konkretisiert. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Gegenüberstellungen der Konzepte. Dies bleibt ohne finanzielle Auswirkungen.
Finanzierung:
Die voraussichtlichen Mehrkosten für die Erhöhung der laufenden Geldleistung betragen im Jahr 2014 (Umsetzung ab 01.09.2104) 85.000,00 Euro und für das Jahr 2015 ca. 260.000,00 Euro. Die Kosten sind aus dem Budget zur Finanzierung der Kindertagespflege zu übernehmen. Zzt. ist noch nicht absehbar, ob diese Kosten aus dem Gesamtansatz von 3.700.000,00 € für geleistet werden können. Ggf. wären hierfür überplanmäßige Ausgaben zu beantragen.
Die durchschnittliche Mindereinnahme aus der Regelung zur „Geschwisterermäßigung“ beträgt 32,00 Euro/Kind und Monat bei einer halbtägigen Betreuung. Geht man davon aus, dass von den ca. 770 betreuten Kindern maximal 300 in den Genuss der Geschwisterermäßigung kommen, beträgt die Mindereinnahme durch reduzierte Elternbeiträge ca. 115.000,00 €.
Im Vorfeld der Änderung wurden die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises aufgefordert, Änderungswünsche zu äußern.
Folgende Anregungen sind eingegangen:
Stadt Buchholz
Anregung: Pflegeerlaubnis sollte nicht mit 65 Jahren enden.
Vorschlag wurde aufgenommen, die Pflegeerlaubnis endet mit Erreichen der gesetzlichen Rentenaltersgrenze.
Anregung: Vorhaltung einer dritten Kraft in der Großtagespflege für die Vertretung erleichtern.
Die Vorhaltung ist nicht vorgeschrieben, die Regelung lautet, dass die Kindertagespflegepersonen die 3. Kraft stellen können. Dies macht auch Sinn, da die drei Kräfte sehr eng zusammenarbeiten müssen und sich die dritte Kraft regelmäßig in den Betreuungsalltag einbringen soll. Eine Pflegeerlaubnis wird nicht verweigert, wenn die dritte Kraft nicht gestellt wird. Somit keine Änderung erforderlich.
Stadt Winsen / Luhe:
Betreuung von zeitgleich max. zwei Kindern unter zwei Jahren.
Anregung: Zeitgleich drei Kinder unter drei Jahren zu betreuen.
Die bisherige Regelung max. zwei Kinder unter zwei Jahren zu betreuen ist aus pädagogischer Sicht absolut sinnvoll und wird auch beibehalten. Der Wunsch auf Erhöhung auf drei Kinder grundsätzlich wird nicht unterstützt.
Ausnahmsweise wird auch bereits jetzt in begründeten Einzelfällen die Erhöhung auf drei Kinder zugelassen. Dies hat sich bewährt und wird auch vom Tagesmütter- und -väter e. V. unterstützt.
Anregung: Überprüfung der engen Auslegung der Gruppengröße auf fünf gleichzeitig betreute Kinder im Hinblick auf Besuchskinder.
Bei der Anzahl der max. zu betreuenden Kinder handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe, die nicht dem Einfluss des LK Harburg unterliegt. Die eigenen Kinder können natürlich Besuchskinder empfangen. Sollte dabei jedoch der Eindruck entstehen, dass es sich um regelmäßigen Besuch handelt, um die Pflegeerlaubnis zu umgehen, behält sich der Landkreis eine Überprüfung vor.
Anregung: „Urlaubsregelung“ Erhöhung der betreuungsfreien Zeit.
Dies deckt sich mit der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter. Die betreuungsfreie Zeit wurde auf max. sechs Wochen ausgedehnt.
Anregung: Übernachtungen, die bisherige Regelung ist nicht eindeutig genug.
Eine Konkretisierung ist im aktuellen Konzept erfolgt. Der Begriff Nacht wurde zeitlich eindeutig definiert.
Anregung: Vergütung der Nacht-Betreuung, Erhöhung der Vergütung.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da bei einer Übernachtung dem gesetzlichen Auftrag nach Förderung nicht entsprochen werden kann. Dies entspricht auch den Ausführungen des DIJuF zum Rechtsanspruch U 3. Übernachtungen werden auch weiterhin nur bei beruflicher Notwendigkeit mit pauschal 3 Std/Nacht finanziert.
Anregung: Bezahlung der Tagesmütter Erhöhung auf 3,75 Euro/Stunde.
Die Erhöhung der Geldleistung ist wesentlicher Grund der Änderung der Konzepte und der Satzung und wurde in der aktuellen Version berücksichtigt.
Gemeinde Seevetal
Anregung:
Finanzielle Unterstützung für die Ausstattung der Kindertagespflegeplätze
Der Landkreis möge sich an den Kosten für Grundausstattung, Ersatzbeschaffung und Renovierungskosten beteiligen.
Der Landkreis unterstützt im Rahmen der aktuellen Fördermöglichkeiten des Landes die Einrichtung neuer Plätze U 3. Darüber hinaus erfolgt auch weiterhin keine finanzielle Unterstützung durch den Landkreis. Die Kindertagespflegepersonen sind selbständig tätig und haben daher auch das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit zu tragen.
Anregung:
Vertretungsregelung; Niedrigere Standards für die Vertretungspersonen, Ausnahmeregelungen für die maximal betreute Kinderzahl.
Bei der Vertretung geht es auch immer um die Finanzierung dieser Vertretungsleistung. Es gelten daher hier die gesetzlichen Vorgaben. Die Geldleistung wird gewährt an Personen, die über vertiefte Kenntnisse in der Kinderpflege verfügen…die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben (§ 23, Abs. 3 SGB VIII). Somit muss eine Vertretungsperson auch den Anforderungen der Variante A des Konzeptes entsprechen. Auch die Höchstzahl der zeitgleich zu betreuenden Kinder ist gesetzlich festgelegt auf fünf (§ 43 Abs. 3 SGB VIII).
Es liegt somit nicht im Ermessen des Landkreises hier andere Vorgaben treffen.
Die in die aktuellen Konzeptionen/ Satzung eingearbeiteten Änderungen/ Ergänzungen wurden im Vorfeld auch mit dem Tagesmütter- und -väter e. V.- als größten Interessenvertreter der Kindertagespflegepersonen- erörtert. Alle Änderungen werden vom Verein mitgetragen.
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