Grundwasserabsenkungen sind grundsätzlich erlaubnispflichtig, wenn die Wasserhaltungsmaßnahme einen Zeitraum von mehr als 3 Tagen in Anspruch nimmt.
Sofern es sich nur um eine kurzfristige Grundwasserabsenkung mit geringen zutage geförderten Wassermengen handelt, ist lediglich die Anzeige der Grundwasserabsenkung mit Angabe des ausführenden Unternehmens, des Ortes und der beabsichtigten Dauer bei der Abteilung Boden/ Luft/ Wasser notwendig.