Landkreis Harburg

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Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

Allgemeine Informationen

Hier bekomme Sie eine Übersicht über verschiedene Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten.

Verfahrensablauf

1. Bescheinigung als Asylsuchender (BÜMA)

Nach §63a Asylgesetz wird einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist.

2. Aufenthaltsgestattung

Asylbewerber erhalten für die Dauer eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung (§55AsylVfG). Die Bescheinigung ist mit einem Lichtbild versehen und der Ausländer genügt damit seiner Ausweispflicht. Die Aufenthaltsgestattung ist mit Beschränkungen verbunden und wird in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung kann der Asylbewerber diese im Bürgerservice der Abteilung Migration zu den Öffnungszeiten verlängern lassen. Für die Verlängerung oder Neuausstellung reicht die Vorlage der bisherigen Aufenthaltsgestattung aus.

3. Wohnsitzauflage - Umverteilung

Asylsuchenden wird auch vorgeschrieben, wo sie ihren Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.

Der Wohnsitz ist auf den Landkreis Harburg beschränkt. Im Gegensatz zu der räumlichen Beschränkung entfällt die Wohnsitzauflage nicht nach 3 Monaten.

In besonderen Fällen können Asylbewerber die Umverteilung in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis beantragen, z.B. um familiäre Lebensgemeinschaftwn zwischen Ehegatten und Eltern/Kindern herzustellen. Der Antrag ist schriftlich in der Abteilung Migration einzureichen und sollte folgendes enthalten:

  • Name und Geburtsdatum des Asylbewerbers
  • Adresse des Wunschortes und Namen von Angehörigen
  • Gründe des Umzugs
  • evtl. Nachweise wie z.B. eine Heiratsurkunde, Vaterschaftserklärung
  • Unterschrift des Antragstellers

Der Antrag kann per Post, Fax oder persönlich in der Abteilung Migration eingereicht werden. Dieser wird zeitnah an die zuständige Landesaufnahmebehörde weitergeleitet. Die Bearbeitung der Anträge in der Landesaufnahmebehörde kann zur Zeit mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Die Landesaufnahmebehörde informiert den Antragsteller schriftlich bei einer positiven Entscheidung.

Nähere Informationen zu Umsetzungen innerhalb des Landkreises erhalten Sie in der entsprechenden Dienstleistung (siehe unter Links).

Inhaber einer Duldung müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Wohnsitzes die Änderung der Wohnsitzauflage beantragen.

4. Klassenfahrten ins europäische Ausland

Ausländische Schülerinnen und Schüler, die nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind (Drittstaatler), sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier die Schule besuchen, benötigen in vielen Fällen neben dem für einen Grenzübertritt erforderlichen Passpapier bei der Einreise in unsere Nachbarstaaten ein Visum. Ein solches Visum ist vor der Einreise bei der Auslandsvertretung des zu besuchenden Staates in Deutschland einzuholen.

Die Beantragung sowie die Ausstellung der Visa im Rahmen von Klassenfahrten führen häufig zu Problemem, da der Zeitraum bis zur Durchführung der Klassenfahrt für die Erteilung eines Visums nicht ausreicht oder die Teilnehmer über keinen eigenen Pass verfügen. Daher hat der Rat der Europäischen Union eine geminsame Maßnahme über Reiseerleichterung für Klassenfahrten in das europäische Ausland beschlossen. Nach diesem Beschluss verlangen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, für einen Kurzaufenthalt oder die Durchreise kein Visum, wenn

  • es sich um eine Klassenfahrt handelt
  • sämtliche Schüler der Gruppe (auch Deutsche) aufgeführt sind
  • die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird und
  • der betreffende Schüler auf die "Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union" gesetzt wird.

Eine Schülersammelliste ersetzt insofern den den fehlenden Aufenthaltstitel und stellt zugleich einen Passersatz dar. Die Funktion als Passersatz bezieht sich nur auf Schüler, die nicht Unionsbürger (sogenannte Drittstaatler) sind und die keinen eigenen geeigneten, also im Ziel- oder Transitstaat anerkannten Pass oder Passersatz besitzen (z.B., weil sie im Pass der Eltern eingetragen sind). Die Identität - nur - dieser Schüler ist durch ein an der Liste angebrachtes aktuelles Lichtbild zu bestätigen. Wer auf dieser Liste steht, kann dann im Rahmen der Klassenfahrt legal in andere EU-Staaten einreisen und nach Deutschland zurückkehren.

Die Liste darf nur für eine konkret geplante Klassenfahrt ausgestellt werden. Notwendige Angaben auf der Liste sind:

  • Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdaten
  • Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

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Asylgesetz

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