Das Punktesystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften ergibt. So kann es bereits unabhängig vom Punktesystem gemäß § 3 Straßenverkehrsgesetz zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen.
Die von allen entscheidenden Behörden (Bußgeldstellen, Gerichte, Staatsanwaltschaften pp.) bundesweit erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen werden an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet und dort zentral im Fahreignungsregister gespeichert und verwaltet. Die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind nach der Schwere der Zuwiderhandlung und nach ihren Folgen entsprechend der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit einem bis drei Punkten bewertet.
Sobald das Punktekonto im Fahreignungsregister eine vorgeschriebene Punktezahl erreicht oder überschritten hat, wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich über den Punktestand und die dazugehörigen Entscheidungen unterrichtet. Diese unverbindliche Mitteilung muss von der Fahrerlaubnisbehörde auf Fehler oder eventuell bereits eingetretene Tilgungen durchgesehen werden, bevor die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.
Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde jedoch an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden, so dass auch keine Ermittlungen bezüglich der Täterschaft unternommen werden.
Schriftliche Ermahnung
Ab vier Punkten erfolgt die erste Mitteilung aus dem Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Der Betroffene ist dann über diesen Punktestand schriftlich zu informieren und gleichzeitig schriftlich zu ermahnen sich zukünftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der gebührenpflichtige Bescheid wird per Zustellungsurkunde zugestellt und enthält eine detaillierte Aufstellung über die eingetragenen Zuwiderhandlungen. Die Verwaltungsgebühr für die Ermahnung beträgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr insgesamt 20,53 Euro.
Mit der schriftlichen Ermahnung erfolgt gleichzeitig der Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Ziel und Inhalt des Fahreignungsseminars ist es, sich mit den Ursachen und Hintergründen der einzelnen Zuwiderhandlungen selbstkritisch auseinander zusetzen, um zukünftig ein Kraftfahrzeug sicherer und verkehrsgerecht im öffentlichen Straßenverkehr führen zu können, so dass weitere Zuwiderhandlungen vermieden werden.
Um einen Anreiz für die freiwillige Teilnahme an solch einem Seminar zu schaffen, kann nach Vorlage des Teilnahme-Zertifikats ein Punkt vom Gesamtpunktestand abgezogen werden.
Dieser Punkterabatt wird in der Fahrerlaubnisakte vermerkt sowie an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Registrierung im Fahreignungsregister gemeldet. Ein Punkterabatt kann jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren erfolgen.
Außerdem ist wichtig, dass Ihr Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nicht mehr als fünf Punkte beträgt und das die Teilnahmebescheinigung spätestens zwei Wochen nach Seminarende im Original bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits Taten begangen haben, die insgesamt mit mehr als fünf Punkten bewertet werden oder die Teilnahme verspätet bei der Fahrerlaubnisbehörde eingehen kann für die Teilnahme kein Punkterabatt gewährt werden.
Schriftliche Verwarnung
Sollten sich trotz der erfolgten schriftlichen Ermahnung weitere Zuwiderhandlungen ergeben, dann ist ab einer Punktezahl von sechs Punkten eine Verwarnung auszusprechen. Der gebührenpflichtige Bescheid wird per Zustellungsurkunde zugestellt und enthält eine detaillierte Aufstellung über die eingetragenen Zuwiderhandlungen. Die Verwaltungsgebühr beträgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr insgesamt 20,53 Euro.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Sind die schriftliche Ermahnung sowie die Verwarnung erfolglos geblieben, so dass es zu weiteren Zuwiderhandlungen gekommen ist, die das Punktekonto auf acht oder mehr Punkte haben ansteigen lassen, so ist die Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung zu entziehen. Die Nichteignung steht dann per Gesetz fest. Eine eigene Eignungsüberprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt nicht mehr.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid, der per Zustellungsurkunde zugestellt wird. Die Verwaltungsgebühr beträgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr insgesamt 118,00 Euro.
Weitere umfassende Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Einen Link finden Sie am Ende der Seite.