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Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Allgemeine Informationen

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.

Gesundheitliche Beratung für Prostituierte  (§ 10 ProstSchG) 

Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen. 

Ziel ist mehr Schutz und Rechte für die in der Prostitution tätigen Menschen zu schaffen. 

Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubnisfrei. Allerdings wurde eine Pflicht zur behördlichen Anmeldung sowie zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung eingeführt. 

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:

  1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
  2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
  3. die ausstellende Stelle und
  4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen
  • Volljährigkeit der beratenen Person

Jede Person, die in der Sexarbeit tätig ist, egal ob auf der Straße, im Bordell, im Appartement, Zuhause oder als Escort, muss sich ab 01.07.2017 in Deutschland als Prostituierte/r anmelden und beraten lassen. Dazu zählen auch Erotik- oder Tantra-Masseure/innen und dominant Arbeitende. 

Die gesundheitliche Beratung muss alle 12 Monate wiederholt werden, bei unter 21-Jährigen alle 6 Monate. Die Teilnahme an der Beratung ist Voraussetzung für die gewerbliche Anmeldung der Tätigkeit.

Das Gesundheitsamt bietet diese gesundheitliche Beratung allen interessierten Frauen und Männern an.

In diesem vertraulichen Beratungsgespräch können Sie Fragen zur sexuellen Gesundheit, zur Schwangerschaftsverhütung, zum Umgang mit Alkohol und Drogen etc. stellen. Auch andere Themen können angesprochen werden. Den Nachweis über diese Beratung erhalten Sie unabhängig von den Inhalten des Gesprächs. Eine körperliche Untersuchung erfolgt nicht.

Am Beratungsgespräch nehmen nur eine Beraterin und Sie teil. Außerdem kann das Gesundheitsamt jemanden zur Sprachmittlung einladen. Weitere Personen dürfen Sie in den Wartebereich begleiten. Diese nehmen aber nicht am Gespräch teil. 

Eine vorherige Terminvereinbarung, Telefonnummer: 04171 693-372 (mittwochs, in der Zeit von 14:30 Uhr und 15:30 Uhr) unter Angabe der Beratungssprache ist erforderlich. Die Beratung kann nicht telefonisch erfolgen.

Nach der Beratung bekommen Sie eine Bescheinigung, die Sie zur Anmeldung Ihrer Tätigkeit in der Abteilung Ordnung benötigen. Auf Wunsch kann die Beratungsbescheinigung zusätzlich auf ein Pseudonym (Alias) ausgestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausweisdokument, z. B. Personalausweis, Führerschein, Pass oder Aufenthaltsgenehmigung, Impfpass.

(Für die Anmeldung im Ordnungsamt zusätzlich ein Passfoto)

Welche Gebühren fallen an?

Die Beratung und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 ProstSchG ist für Sie kostenfrei!

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung

  • bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate
  • bei einem Alter unter 21 Jahren haben alle sechs Monate

wahrzunehmen.

Rechtsgrundlage

 

  • § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • § 20 Infektionsschutzgesetz Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
  • § 23a Infektionsschutzgesetz, personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Was sollte ich noch wissen?

Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Auf Wunsch ist eine kostenlose Blutuntersuchung auf HIV Antikörper ("AIDS-Test") und Lues (Syphilis) möglich.

Gerne stimmen wir den Beratungstermin so mit Ihnen ab, dass Sie im Anschluss gleich Ihre Anmeldung im Ordnungsamt durchführen können. Bitte denken Sie daran, dass Sie für die Anmeldebescheinigung ein aktuelles Passfoto mitbringen müssen.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit beenden wollen, teilen Sie das bitte dem Ordnungsamt mit. Ihre gespeicherten Daten werden dann spätestens nach drei Monaten gelöscht.

Bemerkungen

Die Beratung nach § 10 ProstSchG ist für folgende Tätigkeiten nicht erforderlich:
Pornoaufnahmen, Peepshows, Table-Dance-Aufführungen, Web-Cam Angebote und Telefonsex.

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