Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.
Gesundheitliche Beratung für Prostituierte (§ 10 ProstSchG)
Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen.
Ziel ist mehr Schutz und Rechte für die in der Prostitution tätigen Menschen zu schaffen.
Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubnisfrei. Allerdings wurde eine Pflicht zur behördlichen Anmeldung sowie zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung eingeführt.