Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf "Hilfe zur Pflege". Diese wird aber nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Aufwendungen für Pflegeleistungen weder selbst tragen kann noch sie von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.
Dem Sozialhilfeantrag ist neben den üblichen Unterlagen (über Einkünfte und Vermögen) der Bescheid der Pflegekasse beizufügen.Weitere Informationen über die Pflegeversicherung.
Broschüren dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!