- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Aktuelles Lichtbild - biometrisch (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
- gültiger Dienstführerschein oder nach Ausscheiden aus dem Dienst Bescheinigung des Dienstherrn über die erteilte Dienstfahrerlaubnis (Ausstellungstag, Klasse(n) und ggf. Auflagen)
- Dienst- oder Truppenausweises oder Bescheinigung des ehemaligen Dienstherrn über die Dauer des Dienstes oder Wehrdienstes
- Zivilführerschein (falls vorhanden)
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der zivile Führerschein nicht vom Landkreis Harburg ausgestellt wurde. Eine Karteikartenabschrift ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind
bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE
- Gutachten eines Arztes über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
zusätzlich bei den Klassen D1, D1E, D oder DE
- Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (ab dem 50. Lebensjahr)
- Führungszeugnis der Belegart O (dieses ist im Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen)
Die Gutachten können auch von den Dienst- oder Truppenärzten erstellt werden bzw. kann die körperliche/geistige Kraftfahreignung auch durch aktuelle dienstliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.
Sollten Sie sich noch im Dienstverhältnis befinden, können unter Umständen die Gültigkeiten aus dem Dienstführerschein übernommen werden. Eine Vorlage von gesonderten Gutachten nach Anlage 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung ist dann entbehrlich.