Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und Mitte Januar 2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie beschlossen.
Voraussetzungen:
⊗ sowohl die betroffenen Elternteile als auch das Kind sind gesetzlich krankenversichert,
⊗ das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen,
⊗ keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen.
Hier die Details:
⊗ Die Zahl der Kinderkranktage wird von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind verdoppelt.
⊗ Für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind.
⊗ Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kita und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben.
⊗ Selbst wenn Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnten, besteht der Anspruch auf Kinderkranktage. Diese Neuregelung ist flächendecken und unbürokratisch.
⊗ Der Anspruch gilt auch dann, wenn Behörden den Eltern empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt Zuhause zu betreuen.
⊗ Eltern können sich in diesen Fällen die Bescheinigung oder das Attest für die Krankenkasse von der Kita- oder Schulleitung ausstellen lassen (nicht vom Kinderarzt).
⊗ Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch darüber hinaus.
⊗ Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.
Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.
Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt befristet bis zum 31. März 2021.
(Quelle: www.bmfsfj.de)