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Bereich |
Regel |
Grundsatz |
Jede Person hat seine persönlichen Kontakte, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Reisen und touristische Tagesausflüge sind zu vermeiden |
Kontaktbeschränkung |
Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum allein und mit Personen, die dem eigenen Haushalt angehören, aufhalten. Darüber hinaus ist ein Treffen von 2 Haushalten mit insgesamt aber nicht mehr als 5 Personen zulässig. Kinder dieser 5 Personen sind bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. |
Abstandsgebot
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Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. |
Mund-Nasen-Bedeckung - Öffentlicher Raum |
Sofern der Mindestabstand unter freiem Himmel in der Öffentlichkeit nicht nur kurzzeitig unterschritten wird, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuch- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen und den dazugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Weitere Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel werden durch Allgemeinverfügungen des Landkreises Harburg festgelegt: Aktuell sind dies der Nahbereich des Bahnhofs Winsen (Luhe), sämtliche Wochenmärkte im Landkreis sowie der Nahbereich des Bahnhofs Buchholz in der Nordheide und die Buchholzer Adolfstraße zwischen Breite Straße und Lindenstraße. |
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Masken, Masken der Standards FFP2, KN95/N95) |
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt in folgenden Bereichen:
Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ausgenommen und dürfen weiterhin textile Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken) tragen. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. |
Mund-Nasen-Bedeckung - Berufsausübung |
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von jeder Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes zu tragen und kann am Platz abgelegt werden, sofern das Abstandgebot von 1,5 zu jeder anderen Person eingehalten werden kann. Ausgenommen sind handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten. |
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Bahnhöfe Buchholz, Winsen, Ashausen und in der Buchholzer Adolfsstraße |
Die Städte Buchholz und Winsen sowie die Gemeinde Stelle schildert die Bereiche aus, in denen die erweiterte Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Landkreises. |
Kostenlose oder vergünstigte FFP2-Masken für Risikogruppen |
Ab 15.12. erhalten alle Risikogruppen in Apotheken Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken. |
Verbot von Feuerwerken |
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 z.B. Raketen, Batterien, Böller sowie das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit sind untersagt. |
Auslandsrückkehr, Reiserückkehr |
In Bezug auf Reiserückkehrer aus dem Ausland gilt: das RKI veröffentlicht tagesaktuell, ob die Infektionszahlen in dem entsprechenden Land kritisch sind. Daraus ergibt sich, ob für Sie nach Rückkehr eine quarantäneähnliche Absonderung für zehn Tage verpflichtend ist. Die Quarantänezeit für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf und der beim Hausarzt durchgeführt wird. Die reine und direkte Durchreise durch ein Risikogebiet ist von diesen Regeln ausgenommen. Detaillierte FAQs zur Reiserückkehr finden Sie hier zum Download und auch hier als Web-FAQs. |
Testzentrum für Kontaktpersonen am Krankenhaus Winsen |
Alle Informationen hierzu finden Sie unter www.landkreis-harburg.de/corona-testzentrum. |
Corona-Schnelltests |
Corona Schnelltests können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ergänzung zu anderen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung sein. Ein negatives Testergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 allerdings nicht aus. Diese Tests sollten daher nur gezielt erfolgen und von eingewiesenen Personen angewendet werden. Über den Landkreis können diese Schnelltests nicht bezogen oder bereit gestellt werden. |
Impfzentren in Buchholz und Winsen |
Die dem Landkreis aktuell vorliegenden Informationen finden Sie unter www.landkreis-harburg.de/impfzentren . Alle uns bekannten Probleme geben wir immer mit Nachdruck ans Land weiter, bitten jedoch Beschwerden ans zuständige Niedersächsische Sozialministerium zu richten: (0511) 120-0. |
Corona-Warn-App |
Es wird dringend empfohlen die Corona-Warn-App zu nutzen. |
Inzidenzwert |
Aktuelle Corona-Lage in Niedersachsen |
Bereich |
Regel |
Groß- und Einzelhandel |
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geöffnete Betriebe ohne vorherige Terminbuchung für Kunden |
Der Inhaber des Betriebes hat ein Hygienekonzept zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und das Abstandsgebot. In Betrieben mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m² darf sich nur ein Kunde je 10m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² dürfen sich in Bezug auf die Verkaufsfläche bis 800 m² ein Kunde je 10m² Verkaufsfläche und in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche nur ein Kunde je 20m² Verkaufsfläche aufhalten. |
Geöffnete Betriebe nur mit vorheriger Terminbuchung für Kunden |
Alle anderen Betriebe, zum Beispiel:
Der Inhaber des Betriebes hat ein Hygienekonzept zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und das Abstandsgebot. In den Geschäftsräumen darf sich nur ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. |
Hundefriseure, Hundesalons |
geöffnet, die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Im Übrigen gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. |
Verkauf von alkoholischen Getränken zum Direktverzehr (z.B. Glühwein, Punsch) |
verboten, Alkoholische Getränke, die insbesondere in Gläsern, Becher- oder Einweggetränkbehältnissen gereicht werden und zum unmittelbarer Verzehr bestimmt sind, dürfen nicht verkauft werden. Der Verkauf entsprechender Getränke in handelsüblichen Flaschen, Dosen oder Tüten ist erlaubt. |
Entsorgungsanlagen der Abfallwirtschaft des Landkreises |
geöffnet, die Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. In den Entsorgungsanlagen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, Masken der Standards FFP2, KN95/95). |
Dienstleistungen, Körperpflege |
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Testpflicht für körpernahen Dienstleistungsbetreibe (gilt nicht für alle körpernahen Dienstleistungen!) und Logopädiepraxen |
Nimmt eine Kundin oder eine Kunde eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, so hat die Kundin oder der Kunde das Vorliegen des Corona-Virus durch einen Test auszuschließen. Der Ausschluss kann durch Vorlage eines PCR-Testergebnisses erfolgen (Abstrich nicht älter als 24h) oder indem vor Betreten vor Ort ein PoC-Antigen-Test durchgeführt wird. |
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für die dienstleistende Person und den Kunden bzw. die Beachtung der Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen. |
Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Heilpraktik |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für die dienstleistende Person und den Kunden bzw. die Beachtung der Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen. |
Praxen für Logopädie |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erarbeiten und vorzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, dafür gilt die Testpflicht für körpernahe Dienstleister. |
Podologie und Fußpflege (Praxen und mobil) |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für die dienstleistende Person und den Kunden bzw. die Beachtung der Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen. |
Nagelstudios |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für die dienstleistende Person und den Kunden bzw. die Beachtung der Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen. |
Friseure |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für die dienstleistende Person und den Kunden bzw. die Beachtung der Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen. |
Gastronomie |
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Bars, Clubs, Kneipen, Diskotheken, Shishabars |
geschlossen |
Gastronomiebetrieb |
eingeschränkt, Außer-Haus-Verkauf gestattet, der Verzehr der im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs abgeholten Speisen ist in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50m um den Gastronomiebetrieb verboten. |
Mensen, Kantinen, Cafeterien |
Versorgung für Studierende/ Mitarbeitende der jeweiligen Einrichtung. Die Nutzung von gemeinsamen Speiseräumen und -sälen ist unzulässig. |
Raststätten und Autohöfe |
eingeschränkt; Zur Versorgung von Berufskraftfahrern/innen, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können. |
Sportausübung, Wellness |
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öffentliche oder private Sportanlagen |
eingeschränkt; Hier (im Freizeit- oder Amateursport) darf nur Individualsport betrieben werden. Der Individualsport darf unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen betrieben werden. Das gemeinsames Sporttreiben mehrerer Individualsportler bzw. mehrerer Paare in einer Sportanlage ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei sehr großen Abständen - wie beispielsweise in einer Tennishalle (Platzbedarf je Paar 572 Quadratmeter) - denkbar. Die Betreiberin/ der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Kursangebote sind nicht gestattet. |
öffentliche oder private Sportanlagen unter freiem Himmel - ausgenommen Schwimmbäder oder ähnliche Anlagen |
eingeschränkt; über die generellen Vorgaben für öffentliche und private Sportanlagen hinaus ist die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis 20 Kindern und Jugendlichen + max. 2 Betreuern zulässig. |
Individualsport |
gestattet, Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind und allein oder zu zweit betrieben werden |
Reitsport |
eingeschränkt, der Betreiber/die Betreiberin hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Es gelten im übrigen die allgemeinen Vorgaben für den Individualsport. Sofern die Reithalle oder der Reitplatz von Personen aus mehr als 2 Haushalten gleichzeitig genutzt werden soll, ist dies nur zulässig, wenn der Platz oder die Halle in Bereiche geteilt werden, auf denen die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können (Mindestplatzbedarf pro Platz = 572 Quadratmeter je Reiterpaar). |
Kontaktsport |
gestattet, darf nur mit einer anderen festen Person durchgeführt werden (keine wechselnden Partner), z.B. Kampfsport oder Paartanz, aber auch Zweikampftraining im Fußball. |
Mannschaftssport |
eingeschränkt; ein Gruppentraining ist nicht zulässig. Ein Training von Mannschaftssportlern (z.B. Fußballer, Handballer etc.) von Freizeit- oder Amateurmannschaften ist jedoch im Rahmen eines Individualtrainings zulässig. Es gelten dabei die oben genannten grundsätzlichen Beschränkungen für den Individualsport in öffentlichen und privaten Sportanlagen (insbesondere der Platzbedarf ist zu beachten). |
Tanzschulen |
geöffnet, der Betreiber/ die Betreiberin hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Es gelten im Übrigen die allgemeinen Vorgaben für den Individualsport (insbesondere Platzbedarf bei mehreren Trainingspaaren von 572 m² für ein Trainingspaar ist zu beachten). |
Schießstände | geöffnet, der Betreiber/ die Betreiberin hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Es gelten im Übrigen die allgemeinen Vorgaben für den Individualsport und die Kontaktbeschränkungen. |
Fitnessstudios |
eingeschränkt, Der Normalbetrieb ist untersagt - Eine Vermietung des Studios an Einzelpersonen oder Haushalte in bestimmten Zeitfenstern oder ein Personal-Training ist zulässig. Die Betreiberin/Der Betreiber hat ein Hygienekonzept i.S.d. § 4 der Corona- Verordnung zu erarbeiten. Insbesondere das ausreichende Lüften und die Desinfektion der genutzten Geräte etc. muss zwischen den Vermietungen sichergestellt werden. |
EMS-Studios | eingeschränkt, Der Normalbetrieb ist untersagt - Eine Vermietung des Studios an Einzelpersonen oder Haushalte in bestimmten Zeitfenstern oder ein Personal-Training ist zulässig. Die Betreiberin/Der Betreiber hat ein Hygienekonzept i.S.d. § 4 der Corona-Verordnung zu erarbeiten. Insbesondere das ausreichende Lüften und die Desinfektion der genutzten Geräte etc. muss zwischen den Vermietungen sichergestellt werden. |
Saunen | geschlossen, auch die stundenweise Vermietung an Einzelpersonen oder Haushalte ist nicht zulässig. |
Thermen | geschlossen, auch die stundenweise Vermietung an Einzelpersonen oder Haushalte ist nicht zulässig. |
Schwimmbäder, Spaßbäder | eingeschränkt, der Normalbetrieb ist untersagt. Eine Vermietung des Bades an Einzelpersonen oder Haushalte für bestimmte Zeitfenster oder die Erteilung von Einzelunterricht sowie -training ist zulässig. Die Betreiberin/Der Betreiber hat ein Hygienekonzept i.S.d. § 4 der Corona-Verordnung zu erarbeiten. Insbesondere das ausreichende Lüften und die Desinfektion der genutzten Geräte etc. muss zwischen den Vermietungen sichergestellt werden. |
Solarien, Sonnenstudios | geschlossen, auch die stundenweise Vermietung an Einzelpersonen oder Haushalte ist nicht zulässig. |
Kultur, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen |
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Veranstaltungen mit sitzendem Publikum |
untersagt |
Sportveranstaltungen |
untersagt |
Veranstaltungen mit zeitweise stehendem Publikum | untersagt |
Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellung |
untersagt |
Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte |
untersagt |
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren |
geschlossen |
Kinos, Freizeitparks, Indoorspielplatz, Kletterhalle, Kletterpark |
geschlossen |
Zoos, Tierparks, botanische Gärten und Gedenkstätten |
geöffnet; die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt das Abstandsgebot. Der Zutritt ist nur nach vorheriger Terminbuchung zulässig. Die zulässige Personenkapazität der Einrichtung darf nur zu 50% ausgelastet werden. Die Daten der Besucher sind zu dokumentieren. Auf dem Gelände liegende feste und mobile Verkaufsstellen sind geschlossen zu halten. Ebenso die auf dem Gelände gelegenen Gastronomiebetriebe - ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf. |
Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien |
geöffnet; Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Hygienekonzept zu erarbeiten und vorzuhalten. Es gilt das Abstandsgebot. Der Zutritt ist nur nach vorheriger Terminbuchung zeitlich begrenzt zulässig. Die zulässige Personenkapazität der Einrichtung darf nur zu 50% ausgelastet werden. Die Daten der Besucher sind zu dokumentieren. |
touristische Bus-, Schiffs-, Kutschfahrten |
untersagt |
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen |
geschlossen |
Prostitutionsstätten, Straßenprostitution, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsvermittlung |
geschlossen |
Drückjagd |
gestattet, der Veranstalter/ die Veranstalterin regelt die Durchführung anhand eines Hygienekonzeptes. Das Hygienekonzept ist mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen, die nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehören, ist einzuhalten. Zudem müssen die personenbezogenen Daten aller Anwesenden erfasst werden. |
Treibjagd |
untersagt |
Autokino |
geschlossen |
Tourismus |
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Beherbergungsstätten, Hotels, Ferienwohnungen |
eingeschränkt, Der Betrieb und das Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten ist für touristische Zwecke untersagt. Übernachtungen können für notwendige Zwecke gestattet werden wie z.B. Dienstreisen, Beerdigungen. Die Bewirtung der zulässigerweise beherbergten Gäste ist nur auf den jeweiligen Zimmern zulässig (Zimmerservice). |
Campingplatz, Wohnmobilplatz, Bootsliegeplatz |
eingeschränkt, Übernachtungen sind gestattet, sofern die Parzelle ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind. |
Betreuungs- und Bildungseinrichtungen |
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Kita, Schulen |
eingeschränkt, Hinweise zum Betrieb von KiTas und Schulen sowie zur Notbetreuung finden Sie unter: Fragen und Antworten des Niedersächsischen Kulturministeriums zum Kita- und Schulbetrieb |
Kreisvolkshochschule |
geschlossen; bereits gebuchte Kurse werden in Onlinekurse umgewandelt oder entfallen. |
Musikschulen |
eingeschränkt; Theorie- und Praxiskurse dürfen nicht mehr im Präsenzunterricht in den Musikschulen durchgeführt werden. |
Kunstschulen |
eingeschränkt; Theorie- und Praxiskurse dürfen nicht mehr im Präsenzunterricht in den Kunstschulen durchgeführt werden. |
Ausbildung von Hunden |
zulässig; Die Kurse dürfen im Präsenzunterricht in den Hundeschulen, im öffentlichen Raum und bei den Haltern zuhause durchgeführt werden. Auch ein Gruppentraining sowie die Abnahme von Prüfungen ist unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zulässig. |
Jagdschulen | eingeschränkt, Theorie- und Praxiskurse dürfen nicht mehr im Präsenzunterricht durchgeführt werden. Die Abnahme von Prüfungen ist unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zulässig. |
Fahrschulen | eingeschränkt; Theoriekurse dürfen nicht mehr im Präsenzunterricht in den Fahrschulen durchgeführt werden. Praxisstunden fallen unter den aufsuchenden Unterricht und dürfen weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben (medizinische Maskenpflicht, Dokumentationspflicht) durchgeführt werden. Die Abnahme von Prüfungen ist unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Ebenso zulässig ist die Fahrausbildung in Theorie und Praxis im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (z.B. für Berufskraftfahrer oder in der Ausbildung von Fahrlehrern). |
Zusammenkünfte, Sitzungen, Versammlungen |
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Private Zusammenkünfte und Feiern |
eingeschränkt, im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen. |
Kindergeburtstage |
eingeschränkt; können im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen gefeiert werden. |
Vereinssitzungen |
gestattet, Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, dürfen in geschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Abstandsgebot muss eingehalten werden. Zudem ist in den Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. |
Umzüge |
eingeschränkt, können im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt werden. |
Parteisitzungen |
gestattet, Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, dürfen in geschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Abstandsgebot muss eingehalten werden. Zudem ist in den Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. |
Versammlungen unter freiem Himmel nach Artikel 8 Grundgesetz |
gestattet, Zuständigkeit liegt bei der Versammlungsbehörde, z.B. Demos, politische Kundgebungen. |
Religionsausübung |
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Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Cem- und Gemeindehäusern sowie Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften |
gestattet; unabhängig von der Teilnehmerzahl möglich, es muss aber ein Hygienekonzept vorgehalten werden. Die Teilnehmerzahl wird somit durch das vorhandene Platzangebot begrenzt. Einhaltung des Mindestabstandes im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen von 1,5m ist erforderlich. Darüber hinaus gilt:
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Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen im Freien sowie Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Cem- und Gemeindehäusern sowie Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften |
Unabhängig der Teilnehmerzahl möglich, es muss aber ein Hygienekonzept vorgehalten werden. Die Teilnehmerzahl wird somit durch das vorhandene Platzangebot begrenzt. |
Beisetzung, Beerdigung |
eingeschränkt; es gelten die allgemeinen Vorgaben für Gottesdienste in geschlossenen Räumlichkeiten und im Freien. |
Hier verlinkt finden Sie eine umfangreiche FAQ-Zusammenstellung des Landes Niedersachsen
mit Antworten auf häufig gestellten Fragen zu den aktuell geltenden Corona-Regelungen.
Landkreis Harburg | |
Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-0 Telefax: 04171 693-99100 E-Mail: buergerservice@lkharburg.deHomepage: http://www.landkreis-harburg.de |
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