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Die Eingriffsregelung
Jeder Mensch sollte den rücksichtsvollen Umgang mit der Natur und Landschaft als Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung sehen.
Eine Sicherung dafür stellt die Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz dar (§§ 13ff BNatSchG).
Kurz gefasst regelt die Eingriffsregelung die verursachten oder vermeidbaren Schäden die in Natur und Landschaft angerichtet werden.
Zuerst ist bei jedem Eingriff zu prüfen, ob dieser vermeidbar wäre oder die schonendste Art und Weise bei der Planung der Ausführung berücksichtigt wurde (Vermeidungsstrategie).
Verursacht ein Eingriff dennoch unvermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, so sind diese auszugleichen oder zu ersetzen.
Der Verursacher reicht bei der zuständigen Behörde einen Landschaftspflegerischer Begleitplan ein, welcher nach bestimmten Kriterien (siehe Anlage unten) geprüft und ggf. vom Antragssteller überarbeitet werden muss.
Wenn der Eingriff nicht vor Ort oder aber nicht ausreichend ausgeglichen werden kann, ist an anderer, geeigneter Stelle Ersatz zu schaffen. Geeignet ist eine Ersatzfläche, wenn sie im Sinne des Naturschutzes sinnvoll aufwertungsfähig ist und dauerhaft zur Verfügung steht. In diesem Falle besteht auch die Möglichkeit, das Angebot des landkreiseigenen Kompensationsflächenpools zu nutzen.
Wenn trotz nachweislich mehrfacher Bemühungen der Verursacher nicht in der Lage sein sollte, den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren, besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit einer Ersatzgeldzahlung.
Gerade in Zeiten der Zersiedelung vieler Dörfer und Städte, legt der Landkreis Harburg großen Wert auf die Natur und Landschaft im Außenbereich (§ 35 BauGB- Bauvorhaben im Außenbereich). So kann es sein, dass der Eingriff als unzulässig eingestuft wird und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, nicht auszugleichen oder nicht zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung vorgehen.
Wenn Sie ein Vorhaben planen, welches ein Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, können Sie im Vorfeld durch Beratung und Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Fragen und Probleme klären.
Folgende Vorhaben können einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen:
(Ein gutes Beispiel ist die große Halle in Nenndorf, direkt an der A1 kurz vor/nach der Abfahrt 42 Dibbersen)
Vor dem Hintergrund des Niedersächsischen Weges erfolgten zum 01. Januar 2021 Gesetzesänderungen, die jetzt auch den § 17 Abs. 3 des BNatSchG in Niedersachsen gelten lassen. Demnach ist nun für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.
Zudem ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht" vom 11. November 2020 ein neuer § 5 in das Landesrecht aufgenommen worden, welcher eine Liste von Landschaftselementen enthält, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel ebenfalls einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt.
Damit sind auch erhebliche Beeinträchtigungen von Bäumen in Siedlungsgebieten und in der freien Landschaft hinsichtlich ihrer Werte und Funktionen im Rahmen der Eingriffsregelung zu würdigen.
Wir haben Ihnen im Folgenden einige Informationen zu den geltenden Regelungen für Gehölzentnahmen zusammengestellt. Anhand dieser können Sie schon vorab prüfen, ob es sich bei Ihrem geplanten Vorhaben um einen Eingriff handelt. Im Zweifelsfall rufen Sie uns gerne an!
Stellt Ihr Vorhaben einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung dar, ist dieses vorab von uns zu genehmigen. Ein entsprechendes Antragformular stellen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Den Antrag senden Sie bitte per E-Mail an unb@lkharburg.de.
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!